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Botulinumtoxin-Kosten: Wovon sie abhängen, wann die Kasse zahlt

Saskia Heer|
Saskia Heer

Ihre ärztliche Ansprechpartnerin

Saskia Heer ist approbierte Ärztin mit Tätigkeitsschwerpunkt ästhetische Medizin. Ihr Medizinstudium absolvierte sie an der Charité — Universitätsmedizin Berlin. Sie bildet sich regelmäßig in Injektionstechniken, Anatomie und Komplikationsmanagement fort.

Mitglied der Ärztekammer Brandenburg und Bayern

Wer über eine Behandlung mit Botulinumtoxin nachdenkt, sucht oft zuerst nach einem Preis und findet sehr unterschiedliche Angaben. Das liegt daran, dass sich die Kosten aus mehreren Bausteinen zusammensetzen. Dieser Artikel erklärt sachlich, nach welchen Regeln abgerechnet wird, wovon die Höhe abhängt und wann eine Krankenversicherung zahlen kann. Beträge nennt er bewusst nicht.

Die kurze Antwort

  • • Ärztinnen und Ärzte rechnen auch rein ästhetische Behandlungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab.
  • • Die Kosten bestehen aus ärztlichen Leistungen wie Beratung, Untersuchung und Injektionen sowie aus den Kosten für das Arzneimittel.
  • • Die Höhe hängt vor allem von der Zahl der Areale, der Menge des Arzneimittels, dem Aufwand und einem möglichen Kontrolltermin ab.
  • • Gesetzliche und private Krankenversicherungen bezahlen ästhetische Behandlungen in der Regel nicht.
  • • Bei bestimmten medizinischen Anwendungsgebieten wie chronischer Migräne oder starkem Achselschweiß ist eine Kostenübernahme möglich, aber nicht automatisch.
  • • Vor der Behandlung sollte eine schriftliche Kosteninformation stehen, danach eine Rechnung mit Gebührennummern.
  • Die GOÄ gilt auch für ästhetische Behandlungen

    Die GOÄ regelt die Vergütung für die beruflichen Leistungen von Ärztinnen und Ärzten, soweit kein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt (§ 1 GOÄ). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sie auch für medizinisch nicht notwendige, kosmetische Operationen gilt. Seine Begründung stellt auf alle beruflichen Leistungen von Ärztinnen und Ärzten ab (Urteil vom 23.03.2006, III ZR 223/05; erläutert von der Bayerischen Landesärztekammer).

    Ästhetische Behandlungen sind im Sinne der GOÄ Leistungen „auf Verlangen“: Sie gehen über das medizinisch Notwendige hinaus und dürfen nur berechnet werden, wenn die Patientin oder der Patient sie wünscht (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Auf der Rechnung müssen sie als solche gekennzeichnet sein (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

    Gebührennummer und Steigerungssatz

    Jede ärztliche Leistung hat im Gebührenverzeichnis eine Nummer, oft „Ziffer“ genannt, und eine feste Bewertung. Der daraus folgende Grundbetrag wird je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen mit dem Einfachen bis 3,5-Fachen berechnet. In der Regel liegt der Faktor höchstens beim 2,3-Fachen. Liegt er darüber, muss das auf der Rechnung verständlich begründet werden (§ 5 GOÄ). Fehlt eine passende Leistung im Verzeichnis, wird eine gleichwertige „entsprechend“ angesetzt (§ 6 Abs. 2 GOÄ).

    Ein abweichendes Honorar ist nur über eine schriftliche Vereinbarung möglich, die nach persönlicher Absprache vor der Behandlung getroffen wird. Sie nennt Gebührennummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag und weist darauf hin, dass eine Erstattung möglicherweise nicht vollständig gesichert ist. Die Patientin erhält eine Kopie (§ 2 GOÄ). Vereinbart werden kann nur ein anderer Steigerungssatz, nicht eine andere Bewertung der Leistung.

    Die Berufsordnung verlangt ein angemessenes Honorar auf Grundlage der GOÄ. Deren Sätze dürfen nicht „in unlauterer Weise“ unterschritten werden ((Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer, § 12). Eine überarbeitete GOÄ ist in Vorbereitung; die Bundesärztekammer hält ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für realistisch (Bundesärztekammer: GOÄ-Novellierung).

    Was auf der Rechnung stehen muss

    Bezahlt werden muss erst, wenn eine Rechnung nach GOÄ vorliegt (§ 12 GOÄ). Sie nennt unter anderem das Datum jeder Leistung, Nummer und Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag. Das Arzneimittel erscheint getrennt als Auslage mit Art und Betrag; ab einer bestimmten Höhe ist ein Beleg beizufügen. Pauschalen für Auslagen sind ausdrücklich nicht zulässig (§ 10 GOÄ).

    Wovon die Höhe der Kosten abhängt

    BausteinWarum er die Kosten beeinflusstFrage vor der Behandlung
    Beratung und UntersuchungEigene Gebührennummern, auch ohne anschließende BehandlungWird das Vorgespräch berechnet?
    InjektionenGebühr je Leistung, Steigerungssatz nach Schwierigkeit und ZeitaufwandWelche Nummern und welcher Steigerungssatz sind geplant?
    ArzneimittelWird als Auslage berechnet; die Menge hängt von Areal und Präparat abWelches Präparat wird verwendet und wie wird es berechnet?
    Anzahl der ArealeFür jedes Areal nennt die Fachinformation eine eigene DosisWelche Areale sind von der Zulassung umfasst?
    KontrollterminIst eine weitere ärztliche LeistungIst eine Kontrolle vorgesehen und wird sie berechnet?

    Arzneimittel: Einheiten sind nicht austauschbar

    Die Fachinformationen geben die Dosis in Einheiten an. Diese gelten nur für das jeweilige Präparat und lassen sich nicht auf andere übertragen (Fachinformation eines für Gesichtsfalten zugelassenen Präparats, Abschnitt 4.2). Ein „Preis pro Einheit“ ist deshalb zwischen Präparaten nicht vergleichbar. Welche Präparate zugelassen sind, ordnet der Artikel Botulinumtoxin-Präparate im Überblick ein. Nach derselben Fachinformation darf eine angesetzte Lösung nur für eine Behandlung pro Person verwendet werden, Reste werden entsorgt. Fragen Sie vorher, wie das Arzneimittel berechnet wird.

    Areale: was zugelassen ist

    Je nach Präparat ist die ästhetische Anwendung für die Zornesfalte zwischen den Augenbrauen, die Krähenfüße und die Stirnfalten zugelassen, wenn die Falten eine erhebliche psychische Belastung darstellen. Für jedes Areal nennt die Fachinformation eine eigene Dosis; bei mehreren Arealen addieren sich die Mengen (Fachinformation, Abschnitte 4.1 und 4.2). Behandlungen anderer Regionen sind Anwendungen außerhalb der Zulassung. Das sollte im Aufklärungsgespräch ausdrücklich benannt werden.

    Kontrolle und Abstand der Behandlungen

    Laut Fachinformation setzt die Wirkung meist innerhalb einer Woche ein und hält bis zu etwa vier Monate an. Zeigt sich nach einem Monat keine deutliche Wirkung, sollen die Gründe ärztlich geprüft werden. Zwischen zwei Behandlungen sollen mindestens drei Monate liegen (Fachinformation, Abschnitt 4.2). Ob eine Kontrolle vorgesehen ist, ob sie berechnet wird und was gilt, wenn das Ergebnis nicht wie erwartet ausfällt, sollte vorher feststehen. Jede Wiederholung kostet neu. Wie sich Botulinumtoxin und Hyaluron in Wirkung und Dauer unterscheiden, erklärt der Artikel Botulinumtoxin oder Hyaluron.

    Warum Krankenkassen ästhetische Behandlungen nicht bezahlen

    Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern (§ 27 SGB V). Eine rein ästhetische Faltenbehandlung erfüllt das in der Regel nicht. Zudem führt der Gemeinsame Bundesausschuss die ästhetisch zugelassenen Botulinumtoxin-Präparate unter den Lifestyle-Arzneimitteln in der Rubrik „Verbesserung des Aussehens“. Sie dürfen nicht zulasten der Kassen verordnet werden (G-BA: Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie).

    Private Krankenversicherungen erstatten Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen im vereinbarten Umfang (§ 192 VVG). Eine ästhetische Behandlung gilt in der Regel nicht als medizinisch notwendig.

    Führt eine medizinisch nicht notwendige ästhetische Operation zu einer Krankheit, muss die gesetzliche Kasse Versicherte an den Folgekosten angemessen beteiligen (§ 52 Abs. 2 SGB V; Verbraucherzentrale NRW). Injektionen nennt der Gesetzestext nicht ausdrücklich.

    Wann eine Versicherung zahlen kann

    Präparate mit demselben Wirkstoff sind auch für medizinische Anwendungsgebiete zugelassen, zum Beispiel bei Lidkrampf, Schiefhals, Spastik nach Schlaganfall oder überaktiver Blase (Fachinformation eines für medizinische Anwendungsgebiete zugelassenen Präparats, Abschnitt 4.1). Zwei davon werden besonders oft gesucht.

    Chronische Migräne: Zugelassen ist die Linderung der Symptome bei Erwachsenen mit Kopfschmerzen an mindestens 15 Tagen im Monat, davon mindestens 8 mit Migräne, wenn vorbeugende Medikamente nicht ausreichend gewirkt haben oder nicht vertragen wurden. Diagnose und Behandlung gehören laut Fachinformation in die Hand von Neurologinnen und Neurologen, die sich auf chronische Migräne spezialisiert haben. In einer Cochrane-Übersicht hatten Behandelte etwa zwei Migränetage pro Monat weniger als unter Placebo (Cochrane-Review Herd et al. 2018).

    Starkes Schwitzen unter den Achseln: Zugelassen ist laut Fachinformation die Behandlung einer starken, anhaltenden primären Hyperhidrose der Achseln, die den Alltag beeinträchtigt und sich mit äußerlichen Mitteln nicht ausreichend behandeln lässt. Laut IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes übernehmen gesetzliche Kassen die Kosten unter Umständen, aber nur in besonders schweren Fällen und wenn andere Möglichkeiten ausgeschöpft sind. An Händen und Füßen ist die Behandlung eine Anwendung außerhalb der Zulassung und wird privat abgerechnet (IGeL-Monitor: Botulinumtoxin gegen Schwitzen).

    Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung. Ist nicht gesichert, dass sie vollständig zahlt, müssen Ärztinnen und Ärzte vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Das betrifft auch Selbstzahlerleistungen (§ 630c Abs. 3 BGB).

    Sehr niedrige Pauschalpreise: ein Anlass für Nachfragen

    Ein niedriger Preis sagt für sich nichts über die Qualität. Einige Punkte sind aber ein Anlass, nachzufragen:

  • • Festpreis ohne Aufschlüsselung: Laut dem Patientenratgeber von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung ist ein Pauschalpreis für Selbstzahlerleistungen nicht zulässig (BÄK/KBV: Ratgeber „Selbst zahlen?“). Fragen Sie, ob Sie eine Rechnung nach GOÄ erhalten.
  • • Rabatte und Gutscheine: Die Bayerische Landesärztekammer stuft Rabattangebote für ärztliche Leistungen, etwa über Rabattplattformen, als berufs- und wettbewerbswidrig ein (BLÄK).
  • • Unklare Herkunft des Präparats: Botulinumtoxin ist verschreibungspflichtig. Fragen Sie, welches Präparat verwendet wird und ob es in Deutschland zugelassen ist. In den USA erkrankten 2024 sieben Frauen nach Injektionen außerhalb medizinischer Einrichtungen; mindestens vier hatten ein gefälschtes Produkt erhalten. Eine Betroffene hatte weniger bezahlt, als das Originalpräparat im Großhandel kostet (CDC: MMWR 2024).
  • • Keine Bedenkzeit: Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Sie wohlüberlegt entscheiden können (§ 630e BGB). Der genannte Ratgeber empfiehlt bei Selbstzahlerleistungen eine angemessene Bedenkzeit.
  • • Vorkasse: Fällig wird die Vergütung erst mit einer Rechnung nach GOÄ. Die Verbraucherzentrale NRW rät bei Schönheitseingriffen, keine Vorauszahlungen zu leisten.
  • • Unklare Nachsorge: Fragen Sie, wer bei Beschwerden erreichbar ist.
  • Risiken und Gegenanzeigen

    Häufige Nebenwirkungen sind laut Fachinformation Kopfschmerzen, Reaktionen an der Einstichstelle wie Rötung, Schwellung oder Bluterguss und ein hängendes Oberlid. Nicht angewendet werden darf das Präparat unter anderem bei Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff, bei Myasthenia gravis oder Lambert-Eaton-Syndrom und bei Infektionen an den Einstichstellen. In der Schwangerschaft wird die Anwendung nicht empfohlen (Fachinformation, Abschnitte 4.3, 4.6 und 4.8). Mehr dazu in den Artikeln zu Nebenwirkungen und Langzeitfolgen und zu Kinderwunsch, Schwangerschaft und Stillzeit.

    Häufige Fragen

    Was kostet eine Behandlung mit Botulinumtoxin?

    Eine verlässliche Zahl lässt sich ohne Untersuchung nicht nennen. Die Kosten ergeben sich aus den ärztlichen Leistungen nach GOÄ und dem Arzneimittel. Vor der Behandlung sollten Sie eine schriftliche Aufstellung erhalten.

    Wird Botulinumtoxin pro Einheit abgerechnet?

    Nach der GOÄ werden die ärztlichen Leistungen nach Gebührennummern berechnet, das Arzneimittel getrennt als Auslage. Ein „Preis pro Einheit“ beschreibt höchstens einen Teil der Rechnung. Einheiten verschiedener Präparate sind zudem nicht vergleichbar.

    Zahlt die Krankenkasse die Behandlung von Zornesfalte oder Stirnfalten?

    In der Regel nicht. Gesetzliche Kassen dürfen die ästhetisch zugelassenen Präparate nicht verordnen, private Versicherungen erstatten meist nur medizinisch notwendige Behandlungen.

    Übernimmt die Krankenkasse die Kosten bei Migräne oder starkem Schwitzen?

    Das ist möglich, wenn ein zugelassenes Anwendungsgebiet vorliegt und die Voraussetzungen erfüllt sind. Klären Sie das vorher mit Ihrer Versicherung.

    Kostet das Beratungsgespräch etwas?

    Beratung und Untersuchung sind ärztliche Leistungen mit eigenen Gebührennummern. Ob ein Vorgespräch ohne anschließende Behandlung berechnet wird, sollten Sie vorher erfragen.

    Aufklärung und amtliche Fachinformation

    Nutzen, Risiken und die voraussichtlichen Kosten werden vor der Behandlung im ärztlichen Aufklärungsgespräch besprochen. Die vollständigen Angaben zu jedem Präparat stehen in der amtlichen Fachinformation, die über das Arzneimittel-Informationssystem von PharmNet.Bund abrufbar ist.